Freiwillige im BFD werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Auch ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen Freiwilligendienst leistet, unterliegt der Versicherungspflicht.

Sofern die Freiwilligen Taschengeld bzw. Sachleistungen in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft beziehen, stellt dies sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt dar und führt zur umfassenden Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.[1] Nach Auffassung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen[2] haben die Freiwilligen damit einen Anspruch auf Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und Mutterschaftsgeld.[3] Für das Krankengeld ergibt sich daraus mangels Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses keine vorrangige Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), wonach z. B. der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses erstmals entsteht; auch die Anrechnung von Vorerkrankungszeiten[4] entfällt, weshalb der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen für jede Erkrankung neu besteht und der Anspruch auf Krankengeld jeweils für diesen Zeitraum ruht.

[1] § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III über die Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter gelten nicht.
[2] BE v. 11./12.9.2012.
[3] Vgl. Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht der GKV am 11./12.9.2012 in Berlin.

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