Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die nachgeordneten Verordnungen, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbSättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVr), sind auf die Heimarbeit nicht anwendbar.[1] Damit kommt § 12 HAG als Generalklausel des Arbeitsschutzes entscheidende Bedeutung zu. Danach hat derjenige, der die Betriebsstätten für Heimarbeit einrichtet[2] – u. U. der Heimarbeiter selbst – die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, zu unterhalten und sicherzustellen, dass die Heimarbeit so ausgeführt wird, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter sowie für die öffentliche Gesundheit entstehen.

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