Ausgangssituation

Insbesondere Mitarbeitern im Außendienst, auf Montage, Mitarbeitern, die Tätigkeiten ganz oder teilweise im häuslichen Bereich verrichten oder leitenden Angestellten werden die zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigten Mittel (Werkzeuge und Maschinen, Geschäftsunterlagen, Dienstwagen, Laptop, PC, Handy, Diktiergerät) auch außerhalb der Betriebsstätte zur Verfügung gestellt. Zur Vermeidung von Streitigkeiten, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird eine Überlassungsvereinbarung geschlossen, in der ein Inventarverzeichnis der überlassenen Arbeitsmittel aufgenommen wird.

Rechtlicher Hintergrund

Die Regelung sieht die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer vor. Die überlassenen Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber offen, die private Nutzung der Arbeitsmittel zu gestatten oder auszuschließen. Zur Haftungsbegrenzung und Vermeidung eines geldwerten Vorteils ist zu empfehlen, die private Nutzung auszuschließen. Im Falle der erlaubten Privatnutzung von Telekommunikationseinrichtungen unterliegt der Arbeitgeber zudem dem Telemediengesetz. Danach besteht ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers keine Befugnis des Arbeitgebers für eine Inhaltskontrolle.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Beförderung, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung als versicherte Tätigkeit anzusehen, wenn diese auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Der innere ursächliche Zusammenhang zwischen unfallverursachender Verrichtung und versicherter Tätigkeit ist gegeben, wenn die unfallverursachende Tätigkeit mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgeräts bzw. mit den dafür erforderlichen Wegen zusammenhängt (BSG, Urteil vom 25.02.1976, 8 RU 108/75).

Sonstige Hinweise

Als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach dem SGB III sind Sachbezüge anzusehen, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt erhält und die sich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Dies ist hinsichtlich der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer übereigneten Arbeitsmittel nur dann der Fall, wenn es sich insoweit um Arbeitslohn im lohnsteuerrechtlichen Sinn handelt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber die Beschaffungskosten des Arbeitsmittels übernimmt.

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