Über die arbeitsmedizinische Vorsorge erstellt der Betriebsarzt eine Vorsorgebescheinigung. Diese enthält Angaben darüber, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.[1]

Bestehen bei einem Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, können die Vorsorgen in einem einheitlichen Termin stattfinden. Dementsprechend können in diesem Fall auch die Vorsorgebescheinigungen einheitlich in einem Dokument zusammengefasst werden.[2]

 
Achtung

Keine einheitliche Bescheinigung für Vorsorge und Eignungsuntersuchung

In der Regel darf die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht gemeinsam mit einer Eignungsuntersuchung durchgeführt werden.[3] Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen ist daher nicht zulässig.[4]

Die Vorsorgebescheinigung enthält weder Diagnosen oder andere Informationen über den Gesundheitszustand des Beschäftigten noch eine medizinische Beurteilung zur Eignung für bestimmte Tätigkeiten.[5]

Die Vorsorgebescheinigung ist auszustellen, wenn das ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie das Angebot und gegebenenfalls die Durchführung der für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlichen körperlichen oder klinischen Untersuchungen stattgefunden haben, d. h. abschließend arbeitsmedizinisch beurteilt worden sind. Da der Beschäftigte das Recht hat, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an körperlichen oder klinischen Untersuchungen abhängig gemacht werden.[6]

[2] Ziff. 1 Abs. 2 AMR Nr. 6–3 "Vorsorgebescheinigung", GMBl Nr. 5, 24.2.2014, S. 100.
[3] S.o. Abschn. 6 und 6.4.
[4] Ziff. 1 Abs. 2, Abs. 3 AMR Nr. 6–3 "Vorsorgebescheinigung", GMBl Nr. 5, 24.2.2014, S. 100.
[5] Ziff. 4 Abs. 7 AMR Nr. 3.2, Bek. d. BMAS v. 20.1.2017, GMBl Nr. 7, 15.3.2017, S. 118.
[6] Ziff. 2 AMR Nr. 6–3 "Vorsorgebescheinigung", GMBl Nr. 5, 24.2.2014, S. 100.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge