Die gesetzliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge findet sich in § 11 ArbSchG. Hiernach hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge gibt es ein mehrstufiges Regelungswerk. Die ArbMedVV wird konkretisiert durch die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und die Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME). Zudem gibt es die Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen der DGUV.

1.1 ArbMedVV

Die ArbMedVV ist im Jahr 2008 in Kraft getreten. Die Ermächtigungsgrundlage für die ArbMedVV findet sich in den §§ 18 und 19 ArbSchG sowie § 30 Abs. 2 Nr. 9 Gentechnikgesetz. Bis zu ihrer Einführung war die arbeitsmedizinische Vorsorge auf Verordnungsebene nicht zentral geregelt, sondern in verschiedenen Fachverordnungen angesiedelt. Mit der Einführung der ArbMedVV wurden die dezentralen Vorschriften zusammengefasst und vereinheitlicht. Dies hat zu größerer Rechtssicherheit und Transparenz geführt. Die betroffenen Fachverordnungen[1] verweisen nun an entsprechender Stelle auf die ArbMedVV.

Die ArbMedVV wurde mehrfach, zuletzt im Jahr 2019, geändert. Sie besteht aus insgesamt 10 Paragrafen. Wesentliche Bedeutung haben die Anhänge Teil 1 bis 4. Während im Verordnungstext selbst die allgemein gehaltenen Vorgaben zur Vorsorge enthalten sind, führen die Anhänge detaillierte Regeln für die Durchführung der Vorsorge im Zusammenhang mit konkret benannten Gefahrenpotenzialen auf.

Die ArbMedVV entfaltet innerhalb ihres Anwendungsbereichs verbindliche rechtliche Wirkung.

[1] Es handelt sich im Einzelnen um die Biostoffverordnung (BiostoffV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und die Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV).

1.2 Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) und Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME)

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt den Stand der Arbeitsmedizin sowie Regeln und Erkenntnisse zur Konkretisierung der ArbMedVV und zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen. Diese fasst er in Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) zusammen. Die AMR werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.[1]

 
Hinweis

Vermutungswirkung

Bezüglich der AMR gilt die sog. Vermutungswirkung. Hält der Arbeitgeber die AMR ein, kann er davon ausgehen, dass er die an ihn in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt.[2] Wählt der Arbeitgeber eine andere Maßnahme, muss er mit dieser mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Sie werden ebenfalls vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt oder angepasst. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) haben AME nur einen Empfehlungscharakter, lösen aber keine Vermutungswirkung aus.

Von der DGUV sind verschiedene Empfehlungen, Grundsätze und Informationen veröffentlicht worden. Die seit ihrem ersten Erscheinen im Jahr 1972 fortlaufend weiterentwickelten "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" werden seit August 2022 ersetzt durch die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen".

Die Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Sie dienen der Unterstützung des Betriebsarztes bei der Auswahl der Untersuchungsmethoden und -inhalte.

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