Zusammenfassung

 
Begriff

Die Arbeitsmedizin als vorrangig präventivmedizinisches Gebiet umfasst die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Krankheiten andererseits. Sie ist darauf ausgerichtet, die Gesundheit des Menschen in seiner Arbeitsumwelt zu fördern und aufrechtzuerhalten. Die Arbeitsmedizin wirkt arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch präventive und hygienische Maßnahmen entgegen. Sie ist auf die Vorbeugung, Erkennung und Therapie arbeitsbedingter Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz gerichtet. Sie wirkt mit bei der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie der betrieblichen Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter oder behinderter Menschen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Zu deren Konkretisierung werden Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) erlassen.

Der DGUV Grundsatz DGUV-G 350-001 "Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" und die dazugehörigen Teile enthalten konkrete Informationen für die Durchführung arbeitsmedizinscher Vorsorgeuntersuchungen, z. B. zu Ablauf, Untersuchungsart und Fristen, Prüfmerkmalen, Verfahren, mit Hinweisen zur Beurteilung der Ergebnisse.

1 Beschreibung des Fachgebiets

Arbeitsmedizin ist interdisziplinär. Verschiedene Fachrichtungen der Medizin, Psychologie und Sozialwissenschaften leisten ihren Beitrag. Dazu kommen Grundkenntnisse und Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge. Zu den Schwerpunkten zählen:

  • Arbeitsphysiologie, Ergonomie, Arbeits- und Betriebspsychologie, Arbeitspathologie, Arbeitstoxikologie;
  • Arbeitswelt und Arbeitsorganisation, rechtliche Grundlagen, spezielle Berufskunde, Verkehrsmedizin, Sozialversicherungsrecht;
  • Arbeitsbedingte Erkrankungen, u. a. Berufskrankheiten, einschließlich der pathogenetischen, pathophysiologischen und pathologischen Grundlagen, Erkennung und Bewertung der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit;
  • Arbeitshygiene mit den verschiedenen beeinflussenden Faktoren sowie der damit in Verbindung stehenden Umweltmedizin;
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich Bewertung der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit;
  • Unfallverhütung und Arbeitssicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Ersten Hilfe und deren Organisation;
  • Gesundheitsberatung, Prävention einschließlich Impfwesen und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, psychosomatische Grundversorgung;
  • Rehabilitation im Betrieb, Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz;
  • Allgemeine und spezielle medizinische Laboruntersuchungen, Probenentnahme und sachgerechte Probenbehandlung, Bewertung der Befunde und deren Einordnung in die diagnostische Fragestellung oder das Krankheitsbild;
  • Begutachtung insbesondere zum Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeit, Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation und Statistik;
  • Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung.

2 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Die Gebietsbezeichnung Facharzt für Arbeitsmedizin oder (gleichbedeutend) Arbeitsmediziner bescheinigt die arbeitsmedizinische Fachkunde. Sie ist Voraussetzung für eine Bestellung zum Betriebsarzt (§ 4 ASiG, DGUV-V 2) oder für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge, die der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Auftrag geben muss. Den Facharzttitel verleiht die zuständige Landesärztekammer, wenn der Arzt

  • mindestens 4 Jahre in festgelegten Fachgebieten, davon mindestens 21 Monate in der praktischen Arbeitsmedizin
  • in für die Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen ärztlich tätig war,
  • einen dreimonatigen theoretischen Kurs in Arbeitsmedizin absolviert hat und
  • eine Prüfung vor der Ärztekammer bestanden hat.

Die arbeitsmedizinische Fachkunde wird auch mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin nachgewiesen, die ebenfalls durch die Landesärztekammer verliehen wird und vom Arzt an der Stätte seiner betriebsärztlichen Tätigkeit geführt werden darf.

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