Der Bezug von Arbeitslosengeld begründet Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt – zum Schutz des Betroffenen –auch bestehen, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht auch, wenn Arbeitslosengeld nicht bezogen wird, sondern allein wegen der Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung oder wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht.[1]

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden auf der Grundlage von 80 % des (Brutto-)Bemessungsentgelts entrichtet und allein von der Agentur für Arbeit getragen.

Für nicht gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversicherte Leistungsbezieher übernimmt die Agentur für Arbeit bis zur Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Beiträge an das private Versicherungsunternehmen.[2]

Ein Unfallversicherungsschutz besteht, soweit eine Aufforderung der Agentur für Arbeit zur Meldepflicht sowie bei Teilnahme an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Maßnahme wahrgenommen wird.[3]

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