Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs mindert sich grundsätzlich im Verhältnis 1:1 um die verbrauchten Leistungstage. Darüber hinaus werden Tage einer Sperrzeit von der Leistungsdauer abgezogen; in Fällen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Dauer des Anspruchs um 12 Wochen, mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer.[1]

Für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gelten Sonderregelungen. Hier mindert sich die Anspruchsdauer nur "hälftig", d. h. für jeweils 2 Bezugstage wird nur ein Tag von der bewilligten Anspruchsdauer abgezogen. Eine Minderung unterbleibt zudem ganz, soweit sich eine Anspruchsdauer von weniger als 3 Monaten ergeben würde (bis 30.6.2023 1 Monat).[2]

 
Praxis-Beispiel

Anspruchsdauerprivileg bei geförderter Weiterbildung

B hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Dauer von 12 Monaten erworben. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit für eine Dauer von 4 Monaten fördert die Agentur für Arbeit eine abschlussbezogene Weiterbildungsmaßnahme mit einer Dauer von 24 Monaten. B erhält in dieser Zeit das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die zu Beginn der Bildungsmaßnahme verbliebene Restbezugsdauer von 8 Monaten mindert sich für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zunächst nur hälftig. Eine Minderung unter 3 Monaten ist jedoch ausgeschlossen (bis 30.6.2023 1 Monat). D. h. B verfügt am Ende der 2-jährigen Bildungsmaßnahme noch über eine Restbezugsdauer von 3 Monaten (bis 30.6.2023 1 Monat), für die er – im Falle eines nicht nahtlosen Übergangs in eine neue Beschäftigung – wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit geltend machen könnte.

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