Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat,

  • wer arbeitslos ist,
  • sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder elektronisch arbeitslos gemeldet und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Arbeitslosengeld wird längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Arbeitslose das für die Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter erreicht hat.[1]

Im Einzelnen:

4.2.1 Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit im Gesetzessinne[1] liegt vor, wenn der Antragsteller

  • beschäftigungslos ist, d. h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Erwerbstätigkeit oder nur eine solche mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,
  • sich aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit durch Eigenbemühungen zu beenden und
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d. h. objektiv in der Lage und subjektiv bereit ist, jede arbeitsmarktübliche und zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden anzunehmen und auszuüben.
 
Achtung

Entgelteinbußen und längere Pendelzeiten zumutbar

Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt; ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht. Danach sind einem Arbeitslosen in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des (Brutto-)Arbeitsentgelts verdienen kann, nach dem das ihm zustehende Arbeitslosengeld bemessen ist; vom vierten bis zum sechsten Monat der Arbeitslosigkeit gilt eine Quote von mindestens 70 % des Entgelts. Ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit sind alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Werbungskosten das Arbeitslosengeld erreicht oder übersteigt. Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden zumutbar.[2]

4.2.2 Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung kann durch persönliche Vorsprache bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.[1] Ist die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt die persönliche Meldung an dem nächsten Tag der Dienstbereitschaft auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.[2]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkung der Arbeitslosmeldung

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers endet an einem Freitag. Er meldet sich am folgenden Montag persönlich arbeitslos. In diesem Fall wirkt die Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit, den Samstag, zurück. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen besteht deshalb ab dem Samstag auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Seit dem 1.1.2022 ist neben der persönlichen Arbeitslosmeldung auch eine elektronische Arbeitslosmeldung im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit rechtswirksam. Eine elektronische Arbeitslosmeldung setzt neben der rechtswirksamen Erklärung auch eine rechtssichere Identifizierung voraus. Beides ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises möglich.[3] Die Agentur für Arbeit soll mit dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Vermittlungsgespräch führen, sofern dies nicht bereits zeitnah, d. h. innerhalb von 4 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (in der Zeit der frühzeitigen Arbeitsuche), erfolgt ist.[4] Bei elektronischer Arbeitslosmeldung wird die Agentur deshalb regelmäßig zu einem Gespräch im Wege einer Meldeaufforderung einladen; bei einem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten.[5]

 
Hinweis

Durchgängiger Online-Prozess bei Arbeitslosmeldung

Mit der elektronischen Arbeitslosmeldung bietet die Bundesagentur für Arbeit weitere Online-Prozesse im IT-Portal an. So kann auch die gesetzlich geforderte Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche[6] elektronisch erfolgen. Auch der Antrag auf Arbeitslosengeld kann elektronisch gestellt werden. Zudem haben die Betroffenen die Möglichkeit, einen Termin für ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch online zu vereinbaren. Für derartige Gespräche steht – bei Einverständnis der Betroffenen – künftig auch im gesamten Vermittlungsprozess die Option der Videokommunikation zur Verfügung.

Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung bleibt erhalten, wenn die Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen (z. B. durch eine befristete Beschäftigung) unterbrochen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Arbeitsloser eine Beschäftigung aufnimmt, die er der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich meldet.

4.2.3 Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld hat erfüllt, wer innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs mindestens 360 Kalendertag...

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