Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit erstrecken sich in erster Linie auf Personen, deren Beschäftigung sich außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts vollzieht oder die durch eigenständige Systeme geschützt sind.[1]

Versicherungsfrei sind:

  • Personen, die die Altersgrenze für eine Regelaltersrente erreicht haben; ab diesem Zeitpunkt ist lediglich der Arbeitgeber zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet (zur Ausnahmeregelung bis 31.12.2021, siehe unter "Wichtig");
  • Personen, die wegen Leistungsminderung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen;
  • Beamte, Richter, Soldaten und beamtenähnliche Beschäftigte;
  • Personen in einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Ausnahmen gelten in Fällen einer Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei betrieblicher Ausbildung, bei Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder Bundesfreiwilligendienstgesetz, bei Kurzarbeit, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder bei Beschäftigungen im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung;
  • Personen in einer unständigen Beschäftigung (typischerweise Beschäftigungen mit einer Dauer von weniger als einer Woche), die sie berufsmäßig ausüben;
  • Studenten und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die eine Beschäftigung ausüben;
  • Bezieher von Arbeitslosengeld in Beschäftigungen, deren Arbeitszeit weniger als 15 Wochenstunden beträgt und
  • Personen in einer aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende öffentlich geförderten Beschäftigung[2] oder in entsprechenden Sonderprogrammen und Modellprojekten.
 
Wichtig

Übergangsregelung zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR

Zum 1.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR monatlich erhöht. Personen, die bis zur Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ein Arbeitsentgelt oberhalb von 450 EUR bis zu 520 EUR erzielt haben, waren bis 30.9.2022 damit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Seit 1.10.2022 bestünde – bei unverändertem Entgelt – grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Nach einer Übergangsregelung können die Betroffenen weiterhin, längstens bis zum 31.12.2023, versicherungspflichtig bleiben, auch wenn das Entgelt ab 1.10.2022 die dann geltende Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR unterschreitet. Sie haben bis Ende des Jahres 2023 die Möglichkeit, ihre Beschäftigung an die geänderte Geringfügigkeitsgrenze anzupassen und den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung damit ab 1.1.2024 weiterhin zu erhalten. Sie können auf den Übergangsschutz jedoch auch seit 1.10.2022 verzichten.[3]

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