Das Recht zum Streik steht grundsätzlich nur einer Gewerkschaft zu. Die einzelnen Arbeitnehmer haben nur ein Recht, sich am Streik zu beteiligen. Bei der Aussperrung ist dies deshalb etwas anders, weil sowohl ein Arbeitgeberverband als auch ein einzelner Arbeitgeber tarif- und damit auch arbeitskampffähig ist.[1] Es können deshalb grundsätzlich auch beide einen berechtigenden Aussperrungsbeschluss fassen. Der einzelne Arbeitgeber hat diese Befugnis aber nur dann, wenn er als potenzielle Tarifvertragspartei auftritt, es also um einen Firmentarifvertrag geht. Bei einem Verbandsarbeitskampf um einen Flächentarifvertrag kann nur der zuständige Arbeitgeberverband eine Aussperrung beschließen.[2]

[2] BAG, Urteil v. 31.10.1995, 1 AZR 215/95.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge