Von Bedeutung für den Arbeitskampf ist auch, wer die mittelbaren Auswirkungen (Betriebsstörungen bei nicht bestreikten Betrieben) des Arbeitskampfs (Fernwirkung) zu tragen hat. Dies ist nach der Betriebsrisikolehre grundsätzlich der Arbeitgeber. Diese Grundsätze sind von der Rechtsprechung durch Kampfparitätsüberlegungen modifiziert worden: Eine Durchbrechung des Betriebsrisikos ist gerechtfertigt, wenn die Fernwirkungen unmittelbar störend auf das Kräfteverhältnis im Arbeitskampf einwirken.[1] Mittelbare Auswirkungen auf arbeitswillige Arbeitnehmer ergeben sich im bestreikten Betrieb selbst, wenn der Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Beeinträchtigung den Betrieb stilllegen muss; dies gilt etwa bei Wellenstreiks.[2]

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