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Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren / 1.4.3 Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Uwe Ringel
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Ist gegen eine Partei ein Versäumnisurteil ergangen, kann sie dagegen nach § 59 ArbGG binnen einer Notfrist von einer Woche nach der Zustellung des Urteils Einspruch einlegen. Aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ist hier die Frist im Gegensatz zur zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO bei regulären Verfahren vor den Zivilgerichten verkürzt. Der Einspruch muss beim Arbeitsgericht schriftlich (bei bestehender Nutzungspflicht elektronisch) oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Mit der Zustellung des Versäumnisurteils ist die säumige Partei durch das Arbeitsgericht im Rahmen einer Rechtsmittelbelehrung auf die Art der Einspruchseinlegung und die Einspruchsfrist hinzuweisen.

Wird das Versäumnisurteil ohne die erforderliche Belehrung zugestellt oder ist die Belehrung unvollständig (z. B. wenn die Anschrift des Gerichts fehlt), beginnt die Frist des § 59 Satz 1 ArbGG nicht zu laufen. Vielmehr ist eine erneute Zustellung des Versäumnisurteils mit der vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beginnt dann erst mit der erneuten Zustellung des Urteils (mit vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung). Das ist im Wortlaut des § 59 ArbGG begründet, wonach die säumige Partei mit der Zustellung des Versäumnisurteils zugleich auf die Form und Frist des Einspruchs hinzuweisen ist.

Der Einspruch muss, um zulässig zu sein, nicht begründet werden. Es gelten hierbei die allgemeinen Regelungen des § 340 Abs. 3 ZPO. Danach kann jedoch eine verspätete Begründung nur wie verspätetes Vorbringen einer Partei zurückgewiesen werden. Nach § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann der Vorsitzende auf Antrag einer Partei die Frist für die Begründung verlängern, wenn dadurch ...

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