Bei der Durchsetzung von Ansprüchen arbeitsrechtlicher Natur besteht auch im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit die Möglichkeit eines Mahnverfahrens. Nach § 46a ArbGG gelten für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich die Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO über das Mahnverfahren entsprechend, vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 46a Abs. 28 ArbGG.

Nach § 46a Abs. 1 Satz 2 ArbGG gilt die Regelung in § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nicht. Im zivilgerichtlichen Mahnverfahren der ZPO ist es zwingend notwendig, den Antrag ausschließlich in maschinell lesbarer Form an das Mahngericht zu übermitteln, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 RDG gestellt wird. Diese Formvorschrift gilt für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nicht, sodass der Antrag auch durch einen Rechtsanwalt in nicht maschinell lesbarer Form eingereicht werden kann.

Das Mahnverfahren ist eine besondere Prozessart, die sich aus anwaltlicher Sicht dann anbietet, wenn für Geldforderungen auf einem einfachen und für den Gläubiger kostengünstigen Weg ein Vollstreckungstitel geschaffen werden soll. Dieses Ziel wird jedoch nur erreicht, wenn die Zahlungsforderung aller Voraussicht nach unstreitig ist und es keiner gerichtlichen Verhandlung bedarf. Legt der Schuldner jedoch gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so stellt das Mahnverfahren lediglich eine besondere Art der Prozesseinleitung dar. Das kann zu einer mitunter erheblichen Zeitverzögerung führen, sodass sich das Mahnverfahren gegenüber dem Klageverfahren für den Gläubiger dann als nicht mehr vorteilhaft erweist. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist nicht besonders populär, da sich durch die zeitnahe Anberaumung eines Gütetermins in normalen Zahlungsklageverfahren kaum zeitliche Vorteile für den Antragsteller ergeben.

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