Eingeleitet wird das Beschlussverfahren nur auf schriftlichen oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzubringenden Antrag. Deshalb ist ein hinreichend bestimmter Sachantrag erforderlich. Der Gegenseite wird vom Gericht eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.

Das Kernstück des Beschlussverfahrens ist die mündliche Verhandlung, hier die Anhörung der Beteiligten, die in § 83 Abs. 3 ArbGG vorgeschrieben ist. Die mündliche Verhandlung wird eingeleitet durch die Stellung der Anträge.

Die Bedeutung des Anhörungstermins sollte trotz des vorausgehenden Austauschs von Schriftsätzen nicht unterschätzt werden. Zum einen kennen die Beisitzer die Akte und damit auch die Schriftsätze nur aus der Einführung durch den Vorsitzenden in der Vorbereitung des Termins. Demzufolge bietet die mündliche Verhandlung den Beteiligten die Möglichkeit, den Beisitzern Tatsachen und rechtliche Aspekte des Falls nahezubringen, auf die der vorsitzende Richter möglicherweise nicht eingegangen ist.

Andererseits kann in der mündlichen Verhandlung durchaus noch Einfluss auf die Entscheidung der Kammer genommen werden. In der Praxis ist eine schriftsätzliche Vorbereitung des Anhörungstermins die Regel. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG zwar auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Doch sollte diese Möglichkeit ungenutzt bleiben, da eine Einflussnahme in der mündlichen Verhandlung dann nicht möglich ist und die Chance, mithilfe der Kammer eine gütliche Einigung zu erreichen, vergeben würde.

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