Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kennt eine Vielzahl von Antragsfristen. Dabei handelt es sich in aller Regel um Ausschlussfristen, deren Versäumung materielle Rechtsfolgen auslöst. Hierzu zählen insbesondere:

  • die 3-Tagesfrist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, innerhalb derer der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme und die Feststellung beantragen muss, dass die vorläufige Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;
  • die 2-Wochenfrist des § 78a BetrVG, die der Arbeitgeber einhalten muss, um die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung abzuwehren, der Mitglied einer betrieblichen Interessenvertretung war;
  • die 2-Wochenfrist für eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG.

In allen diesen Fällen kann nach Ablauf der genannten Fristen das entsprechende Rechtsschutzziel nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg vor die Arbeitsgerichte gebracht werden.

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