Im Arbeitsgerichtsprozess sind für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit über die Verweisung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die §§ 12 ff. ZPO anzuwenden. Besondere Regelungen finden sich nur in § 48 Abs. 1a, § 48 Abs. 2, § 82 ArbGG.

Die örtliche Zuständigkeit wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt.

Nach § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Demgegenüber sind besondere Gerichtsstände solche, die nur für einzelne bestimmte Klagen gelten. Kommen mehrere Gerichtsstände in Betracht, kann der Kläger gem. § 35 ZPO wählen, bei welchen er die Klage anhängig macht.

3.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seinem Wohnsitz, § 13 ZPO. Für die Ermittlung des Wohnsitzes sind die § 7 – § 11 BGB anzuwenden. Wohnsitz ist gem. § 7 BGB der Ort als kleinste politische Einheit, in dem die Wohnung liegt. Hat ein Beklagter mehrere Wohnsitze, kommen genauso viele Gerichtsstände in Betracht. Der Kläger hat dann gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht, das er durch Klageerhebung ausübt. Deutsche, die das Recht der Exterritorialität (§§ 18, 19 GVG) genießen, sowie im Ausland beschäftigte deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes behalten gem. § 15 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten Wohnsitzes. Hatten diese Personen keinen letzten Wohnsitz, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. Hat eine Person weder im Inland noch im Ausland einen Wohnsitz, ist sie i. S. v. § 16 ZPO wohnsitzlos. Der allgemeine Gerichtsstand wird dann durch ihren Aufenthaltsort, wenn dieser nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers bestimmt sich ebenfalls nach seinem Wohnsitz, wenn er eine natürliche Person ist. Für juristische Personen wird der allgemeine Gerichtsstand gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz einer juristischen Person ist i. d. R. durch die Satzung bzw. das Statut der juristischen Person festgelegt. Anderenfalls ist der Sitz der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Das ist der Ort, wo die geschäftliche Leitung durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird. Nach § 17 Abs. 3 ZPO kann sich daneben aus Satzung bzw. Statut, Gesetz oder Verordnung noch ein weiterer allgemeiner Gerichtsstand des Nebensitzes ergeben. § 17 ZPO wird angewendet auf alle juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts. In Betracht kommen hier also Gemeinden, Gemeindeverbände, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Stiftungen. Der Sitz der Partei wird i. d. R. der Ort sein, wo die Verwaltung geführt wird. Ausgenommen sind der Bund und die Länder. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird gem. § 18 ZPO durch den Sitz der Behörde bestimmt, die den Bund oder das Land gesetzlich vertritt. Der Sitz der Behörde wird durch Gesetz oder Verordnung festgelegt, sonst ist der Ort des Dienstgebäudes maßgebend.

3.2 Besondere Gerichtsstände

Von praktischer Bedeutung sind im Arbeitsgerichtsprozess noch die besonderen Gerichtsstände des Arbeitsortes, der Niederlassung, der unerlaubten Handlung und der Widerklage.

3.2.1 Gerichtsstand des Arbeitsortes

Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, seine Klage nicht am Sitz oder der Niederlassung des Arbeitgebers zu erheben, sondern wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dem er bisher gewöhnlich seine Arbeit leistete.

Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat. Wenn ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat (§ 48 Abs. 1a ArbGG).

Als spezielle Vorschrift geht § 48 Abs. 1a ArbGG der zivilprozessualen Vorschrift des § 29 ZPO vor.

Die Wahl des Gerichtsstandes des Arbeitsortes kommt aus praktischen Gründen den Arbeitnehmern entgegen, die fern vom Firmensitz und Niederlassung des Arbeitgebers eingesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Außendienstmitarbeiter, Montagearbeiter, Mitarbeiter im Homeoffice

Für die Bestimmung des Arbeitsorts ist maßgeblich, an welchem Ort der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Wird die Arbeitsleistung gewöhnlich an mehreren Orten erbracht, ist der Ort zu bestimmen, an welchem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung überwiegend erbringt. Vorübergehende Änderungen des Arbeitsorts sind unerheblich. Hat sich der Arbeitsort erst kurzfristig geändert, kommt es darauf an, ob an diesem Ort die Arbeitsleistung bis auf weiteres erbracht werden sollte.

§ 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG regelt, dass in Fällen, in denen Tätigkeiten vertragsgemäß an Orten in mehreren Gerichtsbezirken zu erbringen sind, und ein gewöhnlicher Arbeitsort i. S. v. Satz 1 nicht feststellbar ist, das Arbeitsgericht örtlich zuständ...

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