Die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber müssen auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, welches besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte. Auf die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Erfasst werden insbesondere auch unzulässige Schwarzarbeit oder die Beschäftigung Familienangehöriger.

Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind auch die Berufsausbildungs-, Volontär- oder Praktikantenverhältnisse. Keine Berufsausbildungs- und damit keine Arbeitsverhältnisse sind jedoch Rechtsverhältnisse, die aufgrund der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulungsmaßnahmen zwischen Umschülern und privaten Berufsbildungszentren sowie aufgrund von Rechtsverhältnissen beruflicher Rehabilitation bestehen.[1]

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind alle Ansprüche, die sich aus den dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Normen, Gesetzen, Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Vergütungsansprüche jeder Form, wie Arbeitsentgelt, Gratifikationen, Urlaubsansprüche, Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichtantritt der Arbeit, Auskunftsansprüche

Während für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, da es sich hier nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, sind die Dienstverhältnisse der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst privatrechtlicher Natur, auch wenn diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. 1-EUR-Job i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.[2]

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