Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG):

Der Begriff des Arbeitnehmers wird durch § 5 ArbGG bestimmt. Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Heimarbeiter und gleichgestellte arbeitnehmerähnliche Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Handelsvertreter. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit für einen Arbeitgeber leistet.

Arbeitgeber ist demnach jeder, der einen Arbeitnehmer i. S. d. § 5 ArbGG beschäftigt. Gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG sind Beamte keine Arbeitnehmer.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG[1] liegt eine persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers vor, wenn dieser seine Dienstleistung im Rahmen der vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. Das ist der Fall, wenn er hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Dienstausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Hierdurch wird der Arbeitnehmer vom freien Mitarbeiter unterschieden, der seine Tätigkeit aufgrund seines Dienstvertrags im Wesentlichen eigenverantwortlich und frei gestaltet und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters vorliegt, wird nicht nach dem Vertragstext, sondern nach allen Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist Arbeitgeber der Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.[2]

2.3.1 Begriff des Arbeitsverhältnisses

Die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber müssen auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, welches besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte. Auf die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Erfasst werden insbesondere auch unzulässige Schwarzarbeit oder die Beschäftigung Familienangehöriger.

Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind auch die Berufsausbildungs-, Volontär- oder Praktikantenverhältnisse. Keine Berufsausbildungs- und damit keine Arbeitsverhältnisse sind jedoch Rechtsverhältnisse, die aufgrund der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulungsmaßnahmen zwischen Umschülern und privaten Berufsbildungszentren sowie aufgrund von Rechtsverhältnissen beruflicher Rehabilitation bestehen.[1]

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind alle Ansprüche, die sich aus den dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Normen, Gesetzen, Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Vergütungsansprüche jeder Form, wie Arbeitsentgelt, Gratifikationen, Urlaubsansprüche, Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichtantritt der Arbeit, Auskunftsansprüche

Während für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, da es sich hier nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, sind die Dienstverhältnisse der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst privatrechtlicher Natur, auch wenn diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. 1-EUR-Job i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.[2]

2.3.2 Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

Von § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG erfasst werden alle Streitigkeiten über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder bestanden hat, sowie über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Anders wiederum bei einer fristlosen Kündigung: Gegen sie kann sich auch der freie Mitarbeiter mit Erfolg wehren, wenn das Unternehmen keinen ausreichenden Grund hierfür hat. Daher muss hier der Status des Klägers vorab geklärt werden.

Rechtsstreitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, insbesondere sogenannte Statusklagen, mit denen eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden soll, ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, gehören ebenfalls hierher. Nach Beendigung des Mitarbeitsverhältnisses sind solche Statusklagen mangels Rechtsschutzbedürfnis aber regelmäßig unzulässig (§ 256 ZPO). Das Arbeitsgericht hat gegebenenfalls über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers Beweis zu erheben.

In den meisten dieser Fälle werden die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit allerdings schon nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG annehmen, da es sich bei derartigen Mitarbeitern oft um arbeitnehmerähnliche Selbständige handelt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind selbstständig Tätige, die folglich auch persönlich in der Ausführun...

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