Wann tariflich rechtswirksame Ansprüche bestehen, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag kann nie rechtswirksam unterschritten werden. Das gilt selbst dann, wenn sich beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) darüber einig sind. Die Regelungen des Tarifvertrags gelten im Übrigen zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaftsangehörigen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Auch dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien andere Bedingungen vereinbaren.

 
Achtung

Die Phantomlohnfalle

Zahlt der Arbeitgeber nicht den gesetzlich festgelegten Mindestlohn oder untertariflich, richtet sich der Beitragsanspruch zur Sozialversicherung nach dem rechtmäßig zustehenden höheren Entgeltanspruch. Die Differenz wird als "Phantomlohn" bezeichnet. Nicht ausgezahltes Entgelt ist beitragspflichtig, wenn der Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch hat. Wird dies bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger festgestellt, können hohe Nachforderungen drohen. Der Phantomlohn kann sich auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung auswirken. Das ist insbesondere bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen möglich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2024: 538 EUR[1]) durch den Phantomlohn überschritten wird.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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