Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, sondern wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Die Leistungen können dann zu einer anderen Einkunftsart gehören, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, oder zum nicht einkommensteuerbaren Bereich.[1] Leistungen sind durch vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Der Arbeitgeber muss daher prüfen, ob ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Arbeitnehmer zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört oder ob er aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zu einer anderen Einkunftsart oder zum nicht einkommensteuerbaren Bereich gehört. Dies ist allein nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu entscheiden und nicht nach der äußeren Erscheinungsform. Entscheidend sind somit immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Firmenwerbung auf dem Pkw des Arbeitnehmers

Zahlungen des Arbeitgebers für Werbung auf einem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers können zu Einkünften aus Leistungen und somit zu sonstigen Einkünften führen. Für diese gilt eine Freigrenze von 256 EUR im Kalenderjahr.[2] Sie können aber trotz des Abschlusses eines gesonderten "Mietvertrags Werbefläche" zu Arbeitslohn führen, wenn solche Verträge nur mit Arbeitnehmern geschlossen werden, die Laufzeit an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist, die Werbewirkung nicht sichergestellt ist und die Vergütung an der steuerlichen Freigrenze orientiert ist und nicht am Werbeeffekt.[3]

Vermietung von Arbeitszimmer oder Garage an den Arbeitgeber

Nicht zum Arbeitslohn gehören Mietzahlungen des Arbeitgebers für ein Arbeitszimmer im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitszimmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt und die Nutzung in vorrangigem Interesse des Arbeitgebers erfolgt.[4]

Gleiches gilt für das Nutzungsentgelt für eine dem Arbeitgeber überlassene eigene Garage des Arbeitnehmers, in der ein Dienstwagen untergestellt wird. In diesen Fällen können dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.[5]

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