Schließlich gehören zu den Aufmerksamkeiten auch Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR brutto nicht überschreitet.[1] Überlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern dagegen ein Essen nach einem solchen Arbeitseinsatz, hat dies Belohnungscharakter und ist somit eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Es handelt sich dann um Arbeitslohn.[2]

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