Nicht um Arbeitslohn handelt es sich bei Aufmerksamkeiten. Dies sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen.[1]

[1] R 19.6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LStR; H 19.6 LStH.

3.2.2.1 Sachgeschenk zu besonderem persönlichem Anlass

Aufmerksamkeiten sind z. B. Blumen, Genussmittel oder Bücher, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, z. B. eines Geburtstags, zugewendet werden und einen Wert von höchstens 60 EUR brutto haben (Freigrenze).

3.2.2.2 Getränke und Snacks zum Verzehr im Betrieb

Aufmerksamkeiten sind auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, z. B. Wasserspender, Getränkeautomat, Heißgetränke (z. B. Kaffee, Tee), Brotkorb mit unbelegten Backwaren[1], Obstkorb im Aufenthaltsraum.

3.2.2.3 Arbeitsessen

Schließlich gehören zu den Aufmerksamkeiten auch Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR brutto nicht überschreitet.[1] Überlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern dagegen ein Essen nach einem solchen Arbeitseinsatz, hat dies Belohnungscharakter und ist somit eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Es handelt sich dann um Arbeitslohn.[2]

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