Zu den Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gehören z. B. Fälle, in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne dass der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt.[1] So kann z. B. ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen, wenn er den Arbeitnehmern einheitliche und standardisierte, während der Arbeitszeit zu tragende Kleidung stellt, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter zu gewährleisten und dadurch das Erscheinungsbild des Unternehmens sowohl nach innen im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kollegialität innerhalb der Belegschaft als auch nach außen gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) zu verbessern.[2] Ein weiteres Beispiel ist die Gestellung eines Firmenparkplatzes, der für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglich ist und auf dem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, weil sich der Vorteil regelmäßig für die Nutzungsberechtigten nicht konkret in Geld bewerten lässt.[3]

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