Unabhängig von der zuvor aufgezeigten Rechtslage gelten folgende Einnahmen ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt[1]:

  • steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG bis zu 3.000 EUR (wie im Jahr 2021) jährlich (sog. Übungsleiterpauschale) und
  • steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG bis zu 800 EUR (wie im Jahr 2021) jährlich.

Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung

Auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung als Direktzusage oder für eine Unterstützungskasse verwendet werden, sind nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Allerdings nur, soweit der Wert der Entgeltumwandlung den Betrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt.

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