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Anzahl Beschäftigte | Rechtliche Konsequenzen |
ab 1 Arbeitnehmer | Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (§§ 2, 5 ASiG) |
Aushang des Arbeitszeitgesetzes (§ 16 ArbZG) | |
Auslage des für den Betrieb maßgebenden Tarifvertrages (§ 8 TVG; § 9 Abs. 2 DVO TVG) | |
Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 95, 96 SGB III) | |
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei geschäftsmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung oder für die Markt- und Meinungsforschung oder wenn eine Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist. | |
Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen (§§ 1, 2 NachwG) | |
ab 1 schwerbehinderter Mensch | Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX) |
ab 1 Jugendlicher | Aushang oder Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 47 JArbSchG) |
ab 1 Versicherten | Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 193 Abs. 1 und 2 SGB VII) |
bis 2 Arbeitnehmer oder Heimarbeiter | Hausgewerbetreibende können den Heimarbeitern gleichgestellt werden (§ 1 i.V.m. § 2 HAG) |
3 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Recht zur Einladung zu einer Betriebsversammlung und Vorschlagsrecht für Wahlvorstände (§ 17 Abs. 3 BetrVG) |
Antragsrecht auf Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 17 Abs. 4 BetrVG) | |
3 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen | Einladung zu einer Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes (§ 1 Abs.2 SchwbWO) |
ab 3 leitende Angestellte | Recht zur Einladung zur Wahl eines Wahlvorstands (§ 7 Abs. 2 SprAuG) und Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6 Abs. 4 SprAuG) |
3 Jugendliche | Aushang über Arbeitszeit und Pausen (§ 48 JArbSchG) |
mehr als 3 beschäftigte Frauen | Aushang des Mutterschutzgesetzes (§ 26 Abs. 1 MuSchG) |
ab 5 Arbeitnehmer | Wahl eines Betriebsrats, wenn 3 von ihnen wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG) |
Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) und Mitwirkung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) | |
Mitwirkung des Betriebsrats bei der Berufsbildung (§§ 96 ff. BetrVG) | |
Zustimmungserfordernis bei Versetzung und u. a. Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Jugendvertretung des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern (§ 103 BetrVG) | |
ab 5 wahlberechtigte Beschäftigte | Wahl eines Personalrats, wenn 3 von ihnen wählbar sind (§ 13 BPersVG) |
ab 5 Jugendliche/Auszubildende | Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 Abs. 1 BetrVG |
5 Auszubildende | Errichtung einer besonderen Interessenvertretung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung (§ 51 Abs. 1 BBiG) |
5 schwerbehinderte Menschen | Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson; § 177 Abs. 1 SGB IX; § 52 Abs. 1 MAVO; § 50 Abs. 1 MVG) |
mehr als 5 Alt-Arbeitnehmer[1] bis zu 10 Arbeitnehmer | Kündigungsschutzgesetz gilt für Alt-Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor 2004 begonnen hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) |
5 – 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Der Betriebsrat besteht aus einer Person (§ 9 Abs. 1 BetrVG; § 115 BetrVG) |
5 – 20 Beschäftigte | Der Personalrat besteht aus einer Person (§ 16 Abs. 1 BPersVG) |
5 – 20 Jugendliche/Auszubildende | Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 62 Abs. 1 BetrVG; § 59 Abs. 1 BPersVG) |
5 – 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Es findet ein vereinfachtes Wahlverfahren statt (§ 14a Abs.1 BetrVG) |
Die Fristen für die Bildung eines Wahlvorstandes sind verkürzt (§ 17a BetrVG) | |
In besonderen Fällen kann der Betriebsrat auf nur einer Wahlversammlung gewählt werden (§ 17a BetrVG) | |
5 – 100 Jugendliche/Auszubildende | Die JAV wird in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 14a BetrVG) |
mehr als 5 Arbeitnehmer | Anzeigepflicht bei Entlassungen bei Betriebsgröße von mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 KSchG) |
mehr als 5 leitende Angestellte | Auf die leitenden Angestellten entfällt mindestens ein Delegierter (§ 11 Abs. 3 MitbestG) |
weniger als 10 leitende Angestellte | Angestellte werden dem räumlich nächst gelegenen Betrieb zugerechnet (§ 1 Abs. 2 SprAuG) |
ab 10 leitende Angestellte | Es kann ein Sprecherausschuss gebildet werden (§§ 1, 4 Abs. 1 SprAuG) |
Wahl eines Unternehmens- statt eines Betriebssprecherausschusses (§ 20 Abs. 1 SprAuG) | |
mehr als 10 Arbeitnehmer | Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Betrieb arbeiten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG) |
mehr als 10 Beschäftigte | Errichtung eines Pausenraums (ASR A4.2) |
10 – 20 leitende Angestellte | Der Sprecherausschuss besteht aus einer Person (§ 4 SprAuG) |
mehr als 15 Arbeitnehmer | Allgemeiner Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG) |
Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG) | |
bis 20 Arbeitnehmer | Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 BGB) |
bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Keine Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (§ 14 Abs. 4 BetrVG) |
ab 20 Personen | Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn diese Mitarbeiter automatisierte personenbezogene Daten erhoben,... |
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