In Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG erfasst die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG alle natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn mit der Verleihung wirtschaftliche Vor- und/oder Nachteile verbunden sind.

Dabei ist es ohne Relevanz, ob die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig erfolgt oder nicht.[1] So bedürfen bspw. auch konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Leiharbeiter zum Selbstkostenpreis anderen Konzernunternehmen überlassen, einer Überlassungserlaubnis.[2]

Nach der Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV[3] hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.2.2017 zudem entschieden, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch auf die Überlassung arbeitnehmergleicher Vereinsmitglieder Anwendung findet.[4] Im konkreten Fall ging es um ein Mitglied der DRK-Schwesternschaft.

Für die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist ferner unbeachtlich, ob zwischen Verleiher und Entleiher familiäre Beziehungen bestehen.[5]

[1] BT-Drucks. 17/4804, S. 8.
[2] BT-Drucks. 17/4804, S. 8.
[5] Höpfner in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 1 AÜG, Rz. 7.

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