Ein Verleiher bedarf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG zunächst einer behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Überlassungserlaubnis kann bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.[1]

Das AÜG differenziert zwischen der befristeten und unbefristeten Erlaubnis, wobei im Grundsatz die erstmalige Erlaubnis mit einer Befristung auf ein Jahr zu versehen ist.[2] Eine unbefristete Erlaubnis kommt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 AÜG frühestens nach 3 Jahren in Betracht. Das bedeutet, dass der Erlaubnisinhaber 3 aufeinanderfolgende Jahre ohne Unterbrechung eine erlaubte Verleihtätigkeit ausüben muss.[3]

Entfällt die Verleiherlaubnis, hat der Verleiher den Entleiher hierüber unverzüglich und ggf. auch über das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist zu informieren.[4]

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