Auch der Entleiher hat in seinem Betrieb die Vorschriften zum Arbeitsschutz gegenüber dem Leiharbeitnehmer zu beachten. Zu empfehlen ist daher, die im Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen konkret zu regeln:
Persönliche Schutzausrüstung
Zitat
Für die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Arbeit ist folgende Schutzausrüstung erforderlich: Schutzbrille/Sicherheitsschuhe/Schutzhelm. Die Ausrüstungsgegenstände werden vom Entleiher gestellt. Er überwacht auch das Tragen der Schutzausrüstung durch die Arbeitnehmer.
Stellt der Verleiher hingegen die notwendige Ausrüstung, sollte dies ebenfalls eindeutig und konkret vertraglich geregelt sein.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Zitat
Für die vorgesehene Tätigkeit sind die folgenden Vorsorgeuntersuchungen erforderlich: …
Die erforderlichen Bescheinigungen liegen vor (oder: werden vom Verleiher bzw. Entleiher veranlasst).
Arbeitsunfall
Zitat
Der Entleiher verpflichtet sich, einen etwaigen Arbeitsunfall unverzüglich dem Verleiher zu melden. Darüber hinaus ist der Entleiher nach § 193 SGB VII verpflichtet, den Unfall seiner Berufsgenossenschaft zu melden.
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