§ 8 Abs. 1 AÜG regelt den Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment). Dem Leiharbeitnehmer wird ein ergänzender bzw. korrigierender gesetzlicher Anspruch auf die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gewährt.[1]

In Ausnahme hiervon ermöglicht es § 8 Abs. 2 AÜG u. a., durch eine tarifvertragliche Regelung vom Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen. Die konkreten Bedingungen für die Abweichung und dessen Umfang werden in Abs. 3 und 4 näher bestimmt.

Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer unrechtmäßig schlechtere als die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen vorsehen, sind unwirksam.[2] Die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung führt aber nicht auch zur Unwirksamkeit der zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Diese bleiben im Übrigen bestehen.

Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 AÜG stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit.[3] Das Bußgeld kann in diesem Fall bis zu einer Höhe von 500.000 EUR festgesetzt werden.

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht berührt die Unterbezahlung des Leiharbeitnehmers die Beitragsansprüche der Sozialversicherung nicht. Die Höhe richtet sich nach der Vergütung, die dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht.[4] Die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der eigentlich geschuldeten Vergütung kann zudem von strafrechtlicher Relevanz sein, da in ihr eine Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB liegen kann.

Im Fall der unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG haften Verleiher und Entleiher als Gesamtschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge.[5] Sie sind diesbezüglich beide als Arbeitgeber i. S. d. § 266a StGB anzusehen und kommen als Täter nach § 266a StGB in Betracht.[6]

Daneben indiziert ein Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz regelmäßig die Unzuverlässigkeit des Verleihers.[7] Die Bundesagentur für Arbeit kann daher insbesondere die Verlängerung der Überlassungserlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG versagen.[8]

[4] Schüren in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, § 8 AÜG, Rz. 220.
[6] Radtke in: Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 266a StGB, Rn. 17.
[7] Schüren in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 6. Auflage 2022, § 8 AÜG, Rz. 214.
[8] Weitergehendes zur Gleichstellung s. "Arbeitnehmerüberlassung: Equal Pay und Equal Treatment".

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