Nicht jede Form des Fremdpersonaleinsatzes ist eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG. So ist der Einsatz von Arbeitnehmern unterschiedlicher Unternehmen in einem gemeinsamen Betrieb z. B. keine Arbeitnehmerüberlassung. Er unterliegt daher nicht den Restriktionen des AÜG. Gleiches gilt bei dem Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen oder bei Dienstverschaffungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen.

Die rechtliche Einordnung von Fremdpersonaleinsätzen ist in der Praxis oftmals schwierig, zumal die vertraglichen Vereinbarungen und Vertragsbezeichnung nicht in Einklang mit dem Gelebten stehen. In diesen Fällen ist für die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung allein die gelebte Vertragsbedingung bzw. die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgeblich.[1] Auf eine Vertragsbezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht, kommt es nicht an. Insofern ist der von den Parteien gewünschte Rechtscharakter irrelevant. Zwingende gesetzliche Regelungen können hierdurch nicht umgangen werden.

In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung der Leiharbeit von einem Werk- oder Dienstvertragsverhältnis.

Die Unterschiede dieser Vertragsbedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Bei einer Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten überlassen. Sie werden in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen seinen Weisungen. Der Entleiher setzt die ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitskräfte nach seinen eigenen Vorstellungen und Weisungen in seinem Betrieb zur Erreichung seiner eigenen Ziele ein.[2]
  • Im Gegensatz hierzu werden bei einem Dienst- oder Werkvertrag eingesetzte Arbeitnehmer bei einem Dritten im Interesse ihres Arbeitgebers tätig. Sie unterliegen daher seinen Weisungen. Sie sind nicht in den Betrieb des Dritten eingesetzt.

Konkret stellen sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bei einem Dienst- oder Werkvertrag wie folgt dar:

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Hinweis

Geschuldeter Erfolg

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller den im Werkvertrag beschriebenen Erfolg, dabei ist er nicht verpflichtet, die geschuldete Leistung in Person zu erbringen, sondern kann vielmehr Erfüllungsgehilfen einsetzen. Als Erfüllungsgehilfe kommt ein Subunternehmer oder ein Arbeitnehmer in Betracht. In einem solchen Fall unterliegen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten dem Vertragsrecht des BGB.[3]

[2] Pollert/Spieler, in: Die Arbeitnehmerüberlassung in der betrieblichen Praxis, 5. Aufl. 2017, S. 45.
[3] Böhm/Henning/Popp, in: Praxishandbuch Arbeitnehmerunterlassung, 5. Aufl. 2022, S. 382.

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