In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung der Leiharbeit von einem Werk- oder Dienstvertragsverhältnis. Die Unterschiede dieser Vertragsbedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten überlassen. Sie werden in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen seinen Weisungen. Der Entleiher setzt die ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitskräfte nach seinen eigenen Vorstellungen und Weisungen in seinem Betrieb zur Erreichung seiner eigenen Ziele ein.[1]

Im Gegensatz hierzu werden bei einem Dienst- oder Werkvertrag eingesetzte Arbeitnehmer bei einem Dritten im Interesse ihres Arbeitgebers tätig. Sie unterliegen daher dessen Weisungen und sind nicht in den Betrieb des Dritten eingesetzt.

Konkret stellen sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bei einem Dienst- oder Werkvertrag wie folgt dar:

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[1] Pollert/Spieler in "Die Arbeitnehmerüberlassung in der betrieblichen Praxis", 5. Aufl. 2017, S. 45.

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