Die Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer sind trotzdem nicht lediglich rein faktischer Natur. Da der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird, steht dem Entleiher das Direktionsrecht zu. Der Entleiher kann damit Art und Ausführung der Arbeit des Leiharbeitnehmers bestimmen, wobei der Leiharbeitnehmer an die Lage der Arbeitszeit im Betrieb des Entleihers gebunden ist. Der Entleiher gilt nach § 11 Abs. 7 AÜG z. B. auch als Arbeitgeber i. S. d. Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, falls der Leiharbeitnehmer während der Tätigkeit für den Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag macht.

Der Leiharbeitnehmer unterliegt auch gegenüber dem Entleiher den üblichen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, insbesondere Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten.

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