Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten kann zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmer, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, bis zur Dauer von 12 Monaten einem Dritten zur Verfügung stellen, ohne dass dies eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfordern würde. Notwendig ist aber eine schriftliche Anzeige der Überlassung an die Bundesagentur für Arbeit.[1]

[1] Vgl. § 1a AÜG.

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