Die Überlassungserlaubnis kann bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.[1] Es wird unterschieden zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Erlaubnis.

[1] Die Kosten für die Beantragung finden Sie hier.

2.1 Befristete Erlaubnis

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist die Erlaubnis zunächst auf ein Jahr zu befristen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Erlaubnis.[1] Begehrt der Verleiher eine Verlängerung der Überlassungserlaubnis, ist der Antrag spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen, § 2 Abs. 4 Satz 2 AÜG. Für den Fall, dass der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag bis zum Ablauf der Jahresfrist nicht beschieden wird, hat das Schweigen der Behörde die Wirkung einer befristeten Verlängerungserlaubnis, § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG. Bei einem verspätet gestellten Antrag greift die dargestellte Fiktionswirkung nicht ein. Der zuständigen Behörde steht es in diesem Fall aber frei, den Antrag noch bis zum Ablauf des Jahres zu genehmigen. Macht sie dies nicht, wertet sie den verspäteten Antrag als neuen Antrag.[2]

Lehnt die Erlaubnisbehörde den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig ab, läuft die längstens zwölfmonatige Frist zur Abwicklung der laufenden Leiharbeitsverhältnisse. Hierdurch soll eine vertrauensschützende Abwicklung dieser ermöglicht werden. Neue Leiharbeitsverhältnisse dürfen aber nicht begründet werden.[3]

[1] Vgl. Fachliche Weisungen AÜG der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 2.4., S. 48.
[2] Vgl. Fachliche Weisungen AÜG der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 2.4., S. 48.
[3] Wank/Roloff in: ErfK zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 2 AÜG, Rz. 8.

2.2 Unbefristete Erlaubnis

§ 2 Abs. 5 Satz 1 AÜG bestimmt, dass eine unbefristete Erlaubnis frühestens nach 3 Jahren erteilt werden kann. Das bedeutet, dass der Erlaubnisinhaber 3 aufeinanderfolgende Jahre ohne Unterbrechung eine erlaubte Verleihtätigkeit ausüben muss.[1] Eine Unterbrechung der Dreijahresfrist liegt nicht vor, wenn infolge verspäteter Antragstellung ein Verlängerungsantrag als Neuantrag zu behandeln war, die daraufhin erteilte Erlaubnis sich dabei aber nahtlos an die zuvor erteilte anschließt.[2]

Ob die Behörde dem Antragsteller eine unbefristete Erlaubnis erteilt, liegt in ihrem Ermessen. Unter Berücksichtigung des in der Verfassung gewährten Schutzes der Berufsfreiheit in Art. 12 GG, ist dieses Ermessen auf Null reduziert, wenn der Verleiher in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum unbeanstandet verliehen hat und keinen Grund zur Versagung gegeben hat.[3] Dies gilt selbst im Fall einer bloß geringfügigen Beanstandung.[4]

Macht der Verleiher von der unbefristeten Erlaubnis 3 Jahre lang keinen Gebrauch, indem er keine Arbeitnehmer überlässt, erlischt die Erlaubnis kraft Gesetzes gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 AÜG.

[1] Fachliche Weisungen AÜG der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 2.5., S. 49.
[2] Fachliche Weisungen AÜG der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 2.5., S. 49.
[4] Schüren in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 2 AÜG, Rz. 113.

2.3 Versagungsgründe

Die Gründe für die Versagung oder Nichtverlängerung einer Verleiherlaubnis sind abschließend in § 3 AÜG aufgezählt. Aus anderen als den dort genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden. Die Erlaubnis muss vielmehr erteilt werden, wenn keiner der Versagungsgründe vorliegt. Auf der anderen Seite muss die Erlaubnis aber auch versagt werden, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Bei der Prüfung, ob tatsächlich ein Versagungsgrund vorliegt, ist allerdings auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sodass nicht gleich jeder (ggf. auch unbedeutende) Verstoß gegen eine Vorschrift des AÜG zwingend zu einem Entzug oder einer Versagung der Überlassungserlaubnis führen muss. Stattdessen kann die Erlaubnis bspw. auch mit einer Auflage erteilt werden.

Nach § 3 ist die Erlaubnis bzw. ihre Verlängerung insbesondere zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller

  • die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
  • nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
  • dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

Weiter gibt es in § 3 Abs. 2 bis 5 AÜG Sonderregelungen für den Fall, dass die Arbeitnehmerüberlassung außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden soll.

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