Im Saarland[1] gibt es eine für Arbeiter und Angestellte einheitliche Arbeitskammer.

Die Kammer ist die öffentlich-rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer, die deren Interessen wahrzunehmen sowie Behörden und Körperschaften des Saarlands zu unterstützen und zu beraten hat.

Mitglieder der Kammer sind die im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind oder Generalvollmacht oder Prokura haben. Beitragspflichtig sind die Arbeitnehmer, die in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigt sind, mit Ausnahme der Auszubildenden, Anlernlinge und Praktikanten. Der Beitrag beträgt 0,15 % des monatlichen sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens von 75 % der jeweiligen Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Die Beitragspflicht beginnt bei einem Monatseinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze.[2] Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und monatlich mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Organe sind die Vertreterversammlung und das Präsidium. Die Vertreterversammlung wird für 5 Jahre vom Landtag auf Vorschlag der Gewerkschaften und aufgrund anderer Vorschläge von mindestens 1200 Arbeitnehmern, die Mitglieder der Arbeitskammer sind, gewählt.

[1] Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes v. 8.4.1992, Amtsblatt S. 590, ber. S. 627, 858.

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