Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Kammerbeiträge muss der Arbeitgeber zusammen mit den einbehaltenen (Lohn)Steuerabzügen dem Betriebsstättenfinanzamt[1] melden und termingerecht zahlen.[2]

Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen an Betriebsstättenfinanzämter im Land Bremen abzugeben haben, müssen die Kammerbeiträge an das Finanzamt Bremen – bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Anmeldungszeitraums – anmelden und abführen.

Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend hiervon gelten folgende Anmeldezeiträume:

  • das Kalendervierteljahr bei Vorjahresbeiträgen von mehr als 400 EUR, aber nicht mehr als 800 EUR;
  • das Kalenderjahr bei Vorjahresbeiträgen von nicht mehr als 400 EUR.[3]

Zu meldende Daten

In der Beitragsanmeldung sind die Anzahl der Arbeitnehmer sowie die Lohnzahlungszeiträume, für welche die Beiträge einbehalten worden sind, und die Gesamtsumme der Beiträge anzugeben. Die Beitragsanmeldungen sind mit der Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Erstattung und Verjährung von Beiträgen

Zu Unrecht gezahlte Beiträge erstattet das Finanzamt Bremen auf Antrag. Allerdings muss dem Antrag eine Bescheinigung des Arbeitgebers beigefügt werden, in dem sowohl Höhe als auch Umstände der zu Unrecht gezahlten Beiträge genannt sind. Erstattungen für das laufende Kalenderjahr kann auch der Arbeitgeber vornehmen. Er muss dann den Erstattungsbetrag von der nächsten Beitragszahlung abziehen.[4]

Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Ansprüche.[5]

[3] § 5 der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer Bremen.
[4] § 6 der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer Bremen.
[5] § 6 der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer Bremen.

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