Sind die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands erfüllt, so haftet der Arbeitnehmer auf Ersatz des angerichteten Schadens mit der auf ihn nach dem Modell des innerbetrieblichen Haftungsausgleichs entfallenden Quote.

Eine summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen!

Zuweilen wird diskutiert, ob die Haftung des Arbeitnehmers nicht auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt werden muss. Das BAG steht solchen Ansätzen zurückweisend gegenüber. Eine generelle summenmäßige Haftungsbeschränkung hält das BAG für unvereinbar mit dem geltenden Recht. Es fehlt sowohl an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung als auch an gesetzgeberischen Vorbildern. Deshalb sei die Einführung einer generellen summenmäßigen Haftungsbeschränkung allein dem Gesetzgeber vorbehalten.[1]

Hiervon zu unterscheiden ist die nach der neuen Rechtsprechung des BAG bei der sog. Mankoabrede eingreifende Haftungsbegrenzung auf die Summe des dem Arbeitnehmer gezahlten Mankogeldes.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Ablehnung des BAG nur auf die generelle Berücksichtigung einer summenmäßigen Haftungsobergrenze bezieht. Da das BAG eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls fordert, ist es möglich, dass gleichwohl im Einzelfall die Haftung des Arbeitnehmers – sogar bei grober Fahrlässigkeit – summenmäßig begrenzt ist. Im Mittelpunkt derartiger Überlegungen steht regelmäßig die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen der potenziellen Höhe eines möglichen Schadens – der aus dem Betriebsrisiko resultiert und deshalb grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist – und der Vergütung des Arbeitnehmers vorliegt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Haftungsbegrenzung

Auf der Linie der vorgenannten Rechtsprechung des BAG liegt die Entscheidung des LAG München vom 21.9.1995: Obgleich das Landesarbeitsgericht von grober Fahrlässigkeit ausging, hat es die Haftung des Arbeitnehmers bei einem Gesamtschaden von 150.000 DM angesichts eines Monatsverdienstes von 2.400 DM netto, eines Lebensalters von 24 Jahren und einer unfallfreien Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren auf 20.000 DM zuzüglich Zinsen begrenzt.[3]

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