Grundsätzlich greift das Haftungsmodell der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeitsverhältnisse, in denen infolge betrieblicher Veranlassung eine schädigende Handlung stattfand. Ausnahmen können jedoch im Bereich von Führungskräften bestehen. Ein Vorgesetzter, der im Rahmen der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Weisungsbefugnis seine ihm als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers mit übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten gegenüber einem ihm unterstellten Arbeitnehmer verletzt, kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen. Vielmehr muss sich der Arbeitgeber solche schuldhaften Handlungen der Führungskraft nach § 278 BGB zurechnen lassen und haftet gegebenenfalls gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer mit.[1]

Dies kann vor allem in Fällen der Diskriminierung oder des Mobbings durch Führungskräfte relevant werden, aber auch in anderen Fällen, in denen der Arbeitgeber weisungsfrei einen bestimmten Risikobereich an die Führungskraft zur Entscheidung überträgt. Im Übrigen gelten die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aber auch für Führungskräfte.

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