Dieser sog. innerbetriebliche Schadensausgleich hängt vorrangig vom Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ab; er ist weder einzel- noch kollektivvertraglich abdingbar.[1] Daneben sind bei der Bildung der konkreten Haftungsquote eine Vielzahl weiterer Aspekte zu berücksichtigen, die je nach den Gegebenheiten des Falls zu einer Milderung oder Verschärfung der Haftung führen können.

Grad des Verschuldens

Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln[2] führen zu voller Haftung, mittlere Fahrlässigkeit zu einer Haftungsteilung und leichte Fahrlässigkeit entbindet den Arbeitnehmer von der Haftung.

Vorsatz setzt das Wissen und Wollen des Schadens voraus. Nicht ausreichend ist der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen, der Vorsatz muss sich vielmehr auch auf die durch das weisungswidrige Verhalten (Handlung oder Unterlassung) herbeigeführte Schadensfolge erstrecken.[3] Klassischer Anwendungsfall ist die vorsätzliche Straftat zulasten des Arbeitgebers, insbesondere durch Unterschlagung bzw. ganz allgemein der Einbehalt von erlangten Vorteilen.[4] Der Schadensersatzanspruch kann in diesen Fällen auch nach § 667 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB begründet sein.[5] Die Regelungen zum (unentgeltlichen) Auftrag enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Der Arbeitnehmer muss danach sämtliche Vorteile an seinen Arbeitgeber herausgeben, die er durch seine Tätigkeit erlangt hat. Unterlässt er dies vorsätzlich, macht er sich schadensersatzpflichtig. Eine Haftungserleichterung ist bei vorsätzlichem Handeln ausgeschlossen, der Arbeitnehmer haftet voll.

Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in solch schwerem Maße verletzt worden ist, dass sich der Arbeitnehmer – auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und Fähigkeiten – den Vorwurf gefallen lassen muss, selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und selbst das nicht beachtet zu haben, was im gegebenen Fall jedem ohne Weiteres hätte einleuchten müssen.[6] Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße, wobei eine grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muss, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 BGB erheblich übersteigt.[7]

Zur Prüfung der groben Fahrlässigkeit gehört somit die objektiv schwere Pflichtverletzung und deren subjektive Unentschuldbarkeit. Dabei müssen subjektive Besonderheiten, die den schädigenden Arbeitnehmer entlasten könnten, ausgeschlossen werden. Abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.[8] Dabei indiziert die objektive Pflichtverletzung nicht ohne Weiteres deren subjektive Unentschuldbarkeit. Subjektiv unentschuldbar ist dabei insbesondere eine unterlassene Selbstprüfung des Arbeitnehmers, ob er der konkreten Aufgabe gewachsen war. Ein sog. Augenblicksversagen als geringfügige und äußerst kurzfristige Außerachtlassung der Sorgfalt stellt noch keine grobe Fahrlässigkeit dar.[9] Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen. Dennoch sind im Einzelfall Haftungserleichterungen nicht vollkommen ausgeschlossen. So sind auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen bei auffälligem Missverhältnis von Schaden und Einkommen möglich. Dies gilt insbesondere, wenn die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist.[10] Bei einem Schaden von bis zu 3 Brutto-Monatsgehältern kommt eine Haftungserleichterung bei grob fahrlässigem Handeln nicht in Betracht. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf 3 Brutto-Monatsgehälter des Arbeitnehmers besteht umgekehrt allerdings nicht.[11]

Mit der sog. mittleren Fahrlässigkeit ist das weite Feld zwischen leichtester und grober Fahrlässigkeit angesprochen. In diesem Bereich erfolgt regelmäßig eine Schadensaufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Bildung einer Haftungsquote. Die Bestimmung dieser Haftungsquote hat auch hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, denen wiederum je nach Fall ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. Einige wichtige Aspekte werden nachfolgend noch angesprochen.

Leichteste Fahrlässigkeit liegt schließlich vor, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um eine völlig geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit handelt, die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit unterlaufen könnte.

Weitere Aspekte

Neben dem Verschulden fließen weitere Umstände in die Einzelfallabwägung ein:

  • Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sowie eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit,
  • ein deutliches Missverhältnis von Verdienst zum Schadensrisiko, sodass die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist[12],
  • die Organisationsve...

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