Diensterfindungen können vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.[1] Nimmt der Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch, so trifft ihn im Streitfall die Beweislast dafür, dass die Erfindung während der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist. Bei einer zeitlichen Nähe zum beendeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer allerdings zunächst einmal darlegen, wann und auf welche Weise er die Erfindung gemacht hat. Meldet der Arbeitnehmer kurz nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Erfindung, die mit seinen Arbeitsaufgaben in Zusammenhang stand, zum Patent an, besteht die Vermutung, dass es sich um eine Diensterfindung gehandelt hat.[2]

Der Arbeitgeber kann die Erfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.[3] Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigibt.[4] Will der Arbeitgeber eine Erfindung nicht nutzen, muss er zur Vermeidung einer ansonsten entstehenden Vergütungspflicht die Freigabe erklären. Im Falle der Inanspruchnahme gehen mit dem Zugang der Erklärung bzw. mit Ablauf der 4-Monatsfrist alle vermögenswerten Rechte aus der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.[5]

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