Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge (auch den Arbeitnehmeranteil) abzuführen.[1]

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.[2]

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