Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (einschl. des zur sozialen Pflegeversicherung von kinderlosen Mitgliedern zu zahlenden Beitragszuschlags in Höhe von 0,35 %) haben für die versicherungspflichtig Beschäftigten die Arbeitgeber (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) abzuführen. Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt abziehen lassen. Für bestimmte Personengruppen kann es bezüglich des Abzugs jedoch Ausnahmen geben.[1]
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