Für die Zeit der Mutterschutzfristen[1] steht Frauen, die einen Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung nach § 24i SGB V oder nach § 19 Abs. 2 MuSchG haben, gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu.[2]

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.[3] Gesetzliche Abzüge in diesem Sinne sind Lohnsteuer, Kirchensteuer, Arbeitnehmeranteile zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, dagegen z. B. nicht Beiträge zu Zusatzversicherungen oder gepfändete Lohnteile.

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