In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen im Inland dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.[2] Voraussetzung für eine wirtschaftliche Arbeitgeberstellung ist lt. Rechtsprechung des BFH[3] vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.[4]

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