Ausgangssituation:

Gelegentlich wenden sich Beschäftigte an ihren Arbeitgeber mit der Bitte um einen Kredit. Sie erhoffen sich einen günstigeren Zinssatz als bei Kreditinstituten, ggf. auch ein zinsloses Darlehen und keine Bonitätsprüfung. Der Arbeitgeber seinerseits kann daran ein Interesse haben, um dadurch seine Beschäftigten für einen längeren Zeitraum an sich zu binden. Der Zweck kann aber auch darin liegen, dass über einen Darlehensvertrag die Fortbildung des Beschäftigten finanziert werden soll und sich die Rückzahlungsraten reduzieren mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Arbeitgeberdarlehen sind zu unterscheiden insbesondere von Abschlagszahlungen und Vorschüssen:

Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf bereits fälliges, aber noch nicht abgerechnetes Arbeitsentgelt. Ein Vorschuss ist eine Vorabzahlung auf noch nicht verdientes und damit auch noch nicht fälliges Arbeitsentgelt. Er wird also im Hinblick auf künftige Arbeitsleistungen ausgezahlt. Nicht als Arbeitgeberdarlehen zählen auch Reisekosten- oder Auslagenvorschüsse.

Wichtigste Unterscheidungsmerkmale zwischen Vorschuss und Darlehen sind vor allem die Laufzeit, die Höhe, der Zweck der Zahlung und der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung.

Rechtlicher Hintergrund:

Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber – hier der Arbeitgeber – verpflichtet, dem Darlehensnehmer – hier dem Arbeitnehmer – einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, diesen Betrag innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Darlehensgeber zurückzubezahlen. Meist werden hier Ratenzahlungen vereinbart, was aber nicht zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Darlehensvertrag ist. Arbeitgeberdarlehen stellen gewöhnliche Darlehensverträge nach §§ 488 ff. BGB dar. Es ist der konkrete Darlehensbetrag zu vereinbaren, eine Regelung über dessen Verzinsung aufzunehmen sowie die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehensbetrags. Ein Anspruch auf Zinsen besteht nur, wenn dies vereinbart ist.

Ein Schriftformerfordernis für Darlehensverträge besteht nur dann, wenn das Arbeitgeberdarlehen zu marktüblichen oder höheren Zinssätzen abgeschlossen wird. In diesen Fällen werden Arbeitgeberdarlehen als Verbraucherdarlehensverträge i. S. v. § 491 Abs. 1 BGB behandelt und die nach § 492 BGB vorgeschriebene Schriftform sowie die dort genannten, strengen inhaltlichen Mindestangaben sind einzuhalten.

Als Vergleichsmaßstab kann der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz (gewichteter Durchschnittszinssatz) für Darlehen entsprechender Dauer im gleichen Zeitraum herangezogen werden.

Das nachfolgende Muster geht davon aus, dass der Arbeitgeber das Darlehen zinslos bzw. zinsvergünstigt einräumt und daher die besonderen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB nicht vollumfänglich einzuhalten sind.

Vorformulierte Darlehensverträge unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, soweit die Vertragsbedingungen nicht im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt wurden. Das Aushandeln von Darlehensverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt in der Praxis die Ausnahme dar.

Sonstige Hinweise:

Zinsvorteile aus Darlehen, die der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer gewährt, zählen als Sachbezug grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 EUR Darlehenshöhe sind allerdings lohnsteuerlich unbeachtlich.[1] Mehrere vom Arbeitgeber gewährte Darlehen werden dabei zusammengerechnet.

Der Arbeitnehmer erlangt dagegen dann keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt.[2] Marktüblich in diesem Sinn ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort (= Sitz der Personalverwaltung des Arbeitgebers) unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken).

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z. B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (z. B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Im letzten Fall der Darlehensgewährung durch ein "Finanzunternehmen" an seine Beschäftigten ist nämlich bezüglich des Zinsvorteils der sog. Rabattfreibetrag anwendbar.

Bei Zinsvorteilen, die nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten sind, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem im konkreten Einzelfall vereinbarten Zinssatz. Vergleichbar in diesem Sinn ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kred...

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