Durch Verzicht des Schuldners oder Vereinbarung mit diesem kann Arbeitseinkommen der Pfändung nicht entzogen werden. Insbesondere ist nach Pfändung (auch nach wirksamer Vorpfändung), ein vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber ausgesprochener Verzicht auf Arbeitseinkommen für den Pfändungsgläubiger ohne Bedeutung. Wohl aber kann der Arbeitnehmer nach der Pfändung seine Arbeitszeit reduzieren oder das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber lösen und damit eine Einkommenspfändung wirkungslos machen. Wenn ein neues Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber innerhalb von 9 Monaten begründet wird, wirkt die Pfändung jedoch fort.[1]

[1] § 833a Abs. 2 ZPO,

s. Abschn. 20.2.

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