Zusammenfassung

 
Überblick

Durch die Pfändung des Arbeitseinkommens seines Schuldners kann ein Gläubiger oft verhältnismäßig schnell zu seinem Geld kommen. Als zumeist einziges laufendes Einkommen ist der Arbeitsverdienst jedoch naturgemäß insbesondere für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und für den Unterhalt seiner Angehörigen bestimmt. Die Pfändung von Arbeitseinkommen zur Gläubigerbefriedigung ist daher im Schuldnerinteresse eingeschränkt. Den notwendigen Interessenausgleich regeln die Vollstreckungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen in den §§ 850850i ZPO.

Personalbüros haben mit Einkommenspfändungen und mit den Bestimmungen über Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen häufig zu tun. Der Arbeitgeber steht als sog. Drittschuldner zwischen seinem Arbeitnehmer als Schuldner und dem pfändenden Gläubiger. Dem Arbeitgeber wird durch den Pfändungsbeschluss verboten, gepfändetes Einkommen an den Schuldner zu zahlen. Er muss bei der Lohnabrechnung das dem Schuldner pfandfrei verbleibende Arbeitseinkommen feststellen und die gepfändeten Einkommensteile berechnen; diese sind nach Überweisung zur Einziehung[1] an den Gläubiger auszuzahlen. Bei einer Sachpfändung, z. B. wegen Kaufpreis- oder Darlehensschulden (zur Pfändung eines bevorrechtigten Gläubigers, wie z. B. bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO[2]) bestimmen sich die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach der Tabelle, die aufgrund des § 850c der Zivilprozessordnung als Anlage beigefügt ist. Für das vom 1.7.2023 an fällig werdende Arbeitseinkommen gilt sie vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79).

Hinweis Bei der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen in 2021 handelte es sich um die letzte Anpassung, die dem zweijährlichen Rhythmus folgte. Die Regelung wurde jedoch durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I, Seite 2466) zum 1.8.2021 neu gefasst. Aufgrund dessen findet seither eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen anhand der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG statt. Die nächste Änderung erfolgt deshalb zum 1.7.2024.

Zudem kann der Gläubiger vom Arbeitgeber Auskunft über den gepfändeten Anspruch binnen 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses verlangen (§ 840 ZPO). Dieser Beitrag behandelt die Lohnpfändung vorrangig aus der Perspektive des Arbeitgebers als Drittschuldner.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Pfändungsverfahren richtet sich nach folgenden Normen:

Außerdem für das Verwaltungszwangsverfahren:

[3] BGBl. I 2023 Nr. 79.

1 Beteiligte bei einer Lohnpfändung

Beteiligt sind der

  • pfändende Gläubiger, dessen Geldanspruch durch Zwangsvollstreckung beigetrieben wird,
  • Arbeitnehmer als Schuldner der Vollstreckungsforderung des Gläubigers,
  • Arbeitgeber als Drittschuldner; gegen ihn hat der Schuldner als Arbeitnehmer Anspruch auf das fortlaufende Arbeitseinkommen.

2 Pfändungsverfahren

Die Einkommenspfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht.[1] Dieses verbietet mit dem Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber als Drittschuldner, den gepfändeten Einkommensteil an den Schuldner zu zahlen.[2]

Daneben kann eine Vollstreckungsbehörde im sog. Verwaltungszwangsverfahren eine Pfändungsverfügung erlassen. Im Verwaltungsweg vollstrecken

  • die Finanzbehörden (Finanzämter und Hauptzollämter)[3]
  • Bundesbehörden, staatliche Kassen der Länder, Gemeinden, Ämter und Landkreise (usw.) zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (= VwVG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen,
  • Justizkassen und andere Justizbehörden zur Beitreibung von Gerichtskosten, Geldstrafen und anderen Justizverwaltungsabgaben nach der Justizbeitreibungsordnung (= JBeitrO) sowie die Strafvollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften).

Das Verwaltungszwangsverfahren weist für den Arbeitgeber als Drittschuldner keine Besonderheiten auf. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher auf das gerichtliche Pfändungsverfahren.

[1] In Einzelfällen auch ein Beschwerdegericht, bei Arrestvollziehung das Arrestgericht,

§ 828 Abs. 1 ZPO.

3 Verantwortlichkeit des Arbeitgebers als Drittschuldner

Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner für die richtige und ordnungsgemäße Durchführung einer Einkommenspfändung verantwortlich. Unterläuft ihm ein Versehen, so kann er en...

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