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Pfändung: Arbeitgeber im Pfändungsverfahren

Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Stefanie Hock
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Zusammenfassung

 
Überblick

Durch die Pfändung des Arbeitseinkommens seines Schuldners kann ein Gläubiger oft verhältnismäßig schnell zu seinem Geld kommen. Als zumeist einziges laufendes Einkommen ist der Arbeitsverdienst jedoch naturgemäß insbesondere für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und für den Unterhalt seiner Angehörigen bestimmt. Die Pfändung von Arbeitseinkommen zur Gläubigerbefriedigung ist daher im Schuldnerinteresse eingeschränkt. Den notwendigen Interessenausgleich regeln die Vollstreckungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen in den §§ 850–850i ZPO.

Personalbüros haben mit Einkommenspfändungen und mit den Bestimmungen über Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen häufig zu tun. Der Arbeitgeber steht als sog. Drittschuldner zwischen seinem Arbeitnehmer als Schuldner und dem pfändenden Gläubiger. Dem Arbeitgeber wird durch den Pfändungsbeschluss verboten, gepfändetes Einkommen an den Schuldner zu zahlen. Er muss bei der Lohnabrechnung das dem Schuldner pfandfrei verbleibende Arbeitseinkommen feststellen und die gepfändeten Einkommensteile berechnen; diese sind nach Überweisung zur Einziehung[1] an den Gläubiger auszuzahlen. Bei einer Sachpfändung, z. B. wegen Kaufpreis- oder Darlehensschulden (zur Pfändung eines bevorrechtigten Gläubigers, wie z. B. bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO[2]) bestimmen sich die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach der Tabelle, die aufgrund des § 850c der Zivilprozessordnung als Anlage beigefügt ist. Für das vom 1.7.2025 an fällig werdende Arbeitseinkommen gilt sie vom 1.7.2025 bis 30.6.2026 in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl 2025 I Nr. 110).

Hinweis: Bei der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen in 2021 handelte es sich um die letzte Anpassung, die dem zweijährlichen Rhythmus folgte. Seit dem 1.8.2021[3] ...

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