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Praxis-Beispiele: Pfändung

Bernhard Steuerer
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1 Pfändbare und pfändungsfreie Beträge bei Nettovergütung

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber erhält im Juli 2026 einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für den Mitarbeiter A. Dieser verdient netto 3.100 EUR monatlich. Er ist ledig und hat 2 minderjährige Kinder. Im Juli 2026 bekommt er zusätzlich:

  • Tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld: 2.000 EUR brutto,
  • Jubiläumszuwendung für seine 20-jährige Betriebszugehörigkeit: 1.500 EUR brutto sowie
  • freiwilliges Weihnachtsgeld mit ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt: 300 EUR brutto.

Welcher Verdienst ist der Pfändung zugrunde zu legen und wie hoch ist der an den Gläubiger abzuführende Betrag?

Ergebnis

  • Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld ist unpfändbar, "soweit" es den Rahmen des "Üblichen" nicht übersteigt.[1]

    "Üblich" ist, was "branchenüblich" geleistet wird. Hierzu kann u. a. auf für die entsprechende Branche vereinbarte Tarifverträge zurückgegriffen werden, ohne dass es auf eine Tarifbindung des Arbeitgebers ankommt. Entsteht Streit über die Branchenüblichkeit, kann ein klarstellender Beschluss des Vollstreckungsgerichts eingeholt werden.

    "Soweit" bedeutet, dass lediglich ein Betrag zu berücksichtigen ist, der die Branchenüblichkeit übersteigt, was hier nicht der Fall ist.

  • Die Jubiläumszuwendung (Treuegeld) ist ebenfalls unpfändbar. Die obigen Ausführungen zum zusätzlichen Urlaubsgeld sind diesbezüglich entsprechend anwendbar.[2]
  • Das Weihnachtsgeld übersteigt nicht die Betragsgrenze des § 850a Nr. 4 ZPO und ist somit unpfändbar.

    Es bleibt damit bei der Nettovergütung von 3.100 EUR.

 
Nettolohn 3.100,00 EUR
Der Pfändung zugrunde zu legender Nettoverdienst 3.100,00 EUR
Entspricht nach der Pfändungstabelle bei einer Unterhaltspflicht für 2 Personen einem pfändbaren Betrag von 232,94 EUR

An den Gläubiger sind damit für den Juli 2026 und die Folgemonate jeweils 232,9...

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