Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu arbeiten. Die Erbringung seiner Arbeitsleistung ist in diesem Fall unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB).

1.1 Arbeitsunfähigkeit

Krankheit ist jedoch nicht gleich Arbeitsunfähigkeit.

Krankheit wird als jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand definiert.

Das Vorliegen einer Krankheit führt jedoch nicht zwangsläufig zur Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist individuell anhand der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu bestimmen.

Ein Arbeitnehmer ist krankheitsbedingt arbeitsunfähig, wenn er aufgrund von Krankheit seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (Verschlimmerungsgefahr).

Ein Arbeitnehmer ist (erst) arbeitsunfähig, wenn er aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen oder die Erfüllung dieser Pflichten nur unter der Gefahr einer (baldigen) Verschlimmerung fortgesetzt werden könnte.[1]

So stellt eine Verletzung am Fuß, bspw. ein Knochenbruch, zweifellos einen regelwidrigen körperlichen Zustand und folglich eine Krankheit dar. Ein Arbeitnehmer, der eine Bürotätigkeit ausübt, diese ggf. sogar vom heimischen Arbeitsplatz aus erbringen kann und darf, wäre in diesem Fall nicht zwingend arbeitsunfähig. Die Fußverletzung hindert ihn nicht daran, seine Arbeitsleistung zu erbringen.[2]

Arbeitsunfähigkeit setzt daher regelmäßig zwei kumulativ vorliegende Voraussetzungen voraus:

  1. Das Vorliegen einer Krankheit, d. h. eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands, welcher
  2. zur Unfähigkeit der Erbringung der konkret geschuldeten Arbeitsleistung führt, bzw. zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands führen könnte.
[2] Merkel, DB 2012, S. 2691 (2692).

1.2 Keine teilweise Arbeitsunfähigkeit

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit nur teilweise erbringen, z. B. nur in geringerem zeitlichen Umfang, liegt Arbeitsunfähigkeit vor.[1]

Daher gilt:

  • Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer aufgrund seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich ist. Arbeitsrechtlich kann das Vorliegen einer Krankheit immer nur im Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen Verpflichtungen beurteilt werden.
  • Anschließend ist zu fragen, ob es dem Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 GewO rechtlich möglich und zumutbar ist, einem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen oder nicht.

Wird die (rechtliche) Möglichkeit einer leidensgerechten Beschäftigung verneint, so gilt der Arbeitnehmer als (gesamt-)arbeitsunfähig. Es gilt der Grundsatz "ganz-oder-gar nicht arbeits(un)fähig".

 
Hinweis

Tätigkeit im Homeoffice

Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich unabhängig vom Arbeitsort. Sie finden auch Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice vereinbart haben.

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